AGB
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Vermieters, einschließlich Um- oder Nachbestellungen.
Mietgegenstände sind sämtliche vom Vermieter bereitgestellten Gegenstände, insbesondere Zelte und Zelthallen, Heiz- und Wärmeerzeugungsgeräte, Beleuchtungsanlagen, Mobiliar sowie sonstige Ausstattungs- und Zubehörteile.
- Auf- und Abbauarbeiten
Der Auf- und Abbau der Mietgegenstände erfolgt durch den Vermieter. Stellt der Mieter Hilfspersonen zur Verfügung, so werden diese auf Gefahr und Verantwortung des Mieters tätig. Der Mieter stellt sicher, dass die Hilfspersonen den Anweisungen des Vermieters Folge leisten; eine Arbeitsleistung des Vermieters wird hierdurch nicht geschuldet.
- Übergabe und Rückgabe
Bei Übergabe der Mietgegenstände ist von den Vertragsparteien der ordnungsgemäße Zustand oder das Vorhandensein etwaiger Mängel in einem Übergabeprotokoll festzuhalten. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter sämtliche Mietgegenstände besenrein und im ursprünglichen Zustand wieder an den Vermieter zu übergeben. Dabei werden Beschädigungen, Beschmutzungen sowie Verluste festgestellt und protokolliert.
- Zufahrt
Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge des Vermieters den Aufbauort bzw. die Lieferadresse ungehindert anfahren, dort entladen und parken können. Ist dies nicht möglich, ist der Vermieter hierüber rechtzeitig zu informieren. Entstehende Kosten durch erforderliche Zufahrts-, Sonder- oder Haltegenehmigungen sowie Mehraufwand durch lange Tragewege werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
- Aufstellungsplatz
Der Mieter sorgt für einen für die Mietgegenstände geeigneten, ebenen und tragfähigen Aufstellungsplatz. Nach Ablauf der Mietzeit entfernt der Vermieter die Mietgegenstände, ist jedoch nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des Geländes wiederherzustellen. Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
Der Mieter hat Kabel, Leitungen, Rohre oder sonstige unterirdische Einrichtungen vor Beginn der Arbeiten zu kennzeichnen und den Vermieter bzw. dessen Mitarbeiter darüber zu informieren. Unterbleibt diese Information, haftet der Vermieter nicht für hieraus entstehende Schäden.
Der Mieter stellt sicher, dass Verankerungsbohrungen (z. B. für Erdnägel) zulässig sind. Für durch fachgerechte Bohrungen entstehende Schäden an Pflaster, Asphalt, Beton oder ähnlichen Untergründen haftet der Vermieter nicht. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.
- Genehmigungen und Sicherheitsmaßnahmen
Der Mieter ist für sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Konzessionen zum Aufbau und Betrieb der Mietgegenstände verantwortlich. Diese sind auf Verlangen vorzulegen. Erforderliche Absperr- und Sicherheitsmaßnahmen auf dem Veranstaltungsgelände werden vom Mieter veranlasst und getragen.
- Pflichten des Mieters
- 7.1 Bei Sturm-, Unwetter- oder sonstiger Gefahrenlage hat der Mieter geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Zelte und sonstige Aufbauten sind vollständig geschlossen zu halten und bei akuter Gefahr von Personen zu räumen. Bei Schneefall sind beheizte Mietgegenstände durchgehend in Betrieb zu halten, um eine Überschreitung der zulässigen Dachlast zu vermeiden. Stellt der Mieter Schäden oder eine Gefährdung der Standsicherheit fest, ist der Vermieter unverzüglich telefonisch zu informieren.
- 7.2 Der Mieter verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Beschädigungen, Beschmutzungen oder den Verlust der Mietgegenstände zu verhindern. Grobe Verschmutzungen, insbesondere Kleberückstände, Beschriftungen oder unsachgemäße Nutzung von Heiz-, Beleuchtungs- oder Ausstattungselementen, werden dem Mieter nach Aufwand in Rechnung gestellt.
- 7.3 Der Mieter ist für die sichere Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass ausreichend betriebsbereite Feuerlöscher vorhanden sind sowie Notausgänge eingerichtet, gekennzeichnet und freigehalten werden.
- Besondere Umstände (Höhere Gewalt)
- 8.1 Kann der Vermieter die Mietgegenstände aufgrund höherer Gewalt oder anderer nicht von ihm zu vertretender Umstände (z. B. Unwetter, Naturkatastrophen, behördliche Sperrungen, unverschuldete Unfälle) nicht oder nicht rechtzeitig liefern oder aufbauen, wird er von seiner Leistungspflicht frei. Schadensersatzansprüche des Mieters sind in diesen Fällen nach Maßgabe der Ziffer 9 ausgeschlossen.
- 8.2 Kann der Abbau oder die Abholung aus vorgenannten Gründen nicht rechtzeitig erfolgen, sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verzögerung resultieren.
- Haftung und Haftungsbegrenzung
- 9.1 Der Mieter haftet für alle abhanden gekommenen, beschädigten oder über das normale Maß hinaus verschmutzten Mietgegenstände. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietgegenstände und endet mit dem Beginn des Abbaus durch den Vermieter.
- 9.2 Die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für:
- a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- b) sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- c) die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Kündigung und Stornierung
Beide Vertragsparteien können den Mietvertrag bis 30 Tage vor dem vereinbarten Aufbau der Mietgegenstände kündigen. Bei einer Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt werden 10 % der vereinbarten Gesamtsumme als Stornogebühr fällig.
Erfolgt die Kündigung später und wurde nichts anderes vereinbart, gelten folgende Stornogebühren:
- 29 bis 8 Tage vor Aufbaubeginn: 60 % der vereinbarten Gesamtsumme.
- Ab 7 Tage vor Aufbaubeginn: 80 % der vereinbarten Gesamtsumme.
Dem Mieter bleibt in allen Fällen der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Zahlungsbedingungen
Unsere Preise sind Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mietpreis ist im Voraus (Vorkasse) zu entrichten, sofern im Mietvertrag keine andere Zahlungsweise schriftlich vereinbart wurde.
- Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Geschäftssitz des Vermieters ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.