AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Vermieters, einschließlich Um- oder Nachbestellungen.
Mietgegenstände sind sämtliche vom Vermieter bereitgestellten Gegenstände, insbesondere Zelte und Zelthallen, Heiz- und Wärmeerzeugungsgeräte, Beleuchtungsanlagen, Mobiliar sowie sonstige Ausstattungs- und Zubehörteile.

2. Auf- und Abbauarbeiten

Der Auf- und Abbau der Mietgegenstände erfolgt durch den Vermieter.
Stellt der Mieter Hilfspersonen zur Verfügung, so werden diese auf Gefahr und Verantwortung des Mieters tätig.

3. Übergabe

Bei Übergabe der Mietgegenstände ist von den Vertragsparteien der ordnungsgemäße Zustand oder das Vorhandensein etwaiger Mängel festzuhalten.

Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter sämtliche Mietgegenstände wieder an den Vermieter zu übergeben. Dabei werden Beschädigungen, Beschmutzungen sowie Verluste festgestellt.

4. Zufahrt

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge des Vermieters den Aufbauort bzw. die Lieferadresse anfahren und dort parken können.
Ist dies nicht möglich, ist der Vermieter hierüber rechtzeitig zu informieren.
Entstehende Kosten durch erforderliche Zufahrts-, Sonder- oder Haltegenehmigungen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

5. Aufstellungsplatz

Der Mieter sorgt für einen für die Mietgegenstände geeigneten Aufstellungsplatz.
Nach Ablauf der Mietzeit entfernt der Vermieter die Mietgegenstände, ist jedoch nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des Geländes wiederherzustellen. Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

Der Mieter hat Kabel, Leitungen, Rohre oder sonstige unterirdische Einrichtungen zu kennzeichnen und den Vermieter bzw. dessen Mitarbeiter darüber zu informieren. Unterbleibt diese Information, haftet der Vermieter nicht für hieraus entstehende Schäden.
Für durch Bohrungen entstehende Schäden an Pflaster, Asphalt, Beton oder ähnlichen Untergründen haftet der Vermieter nicht. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.

6. Genehmigungen und Sicherheitsmaßnahmen

Der Mieter ist für sämtliche erforderlichen Genehmigungen zum Aufbau und Betrieb der Mietgegenstände verantwortlich. Diese sind auf Verlangen vorzulegen.
Erforderliche Absperr- und Sicherheitsmaßnahmen werden vom Mieter veranlasst.

7. Pflichten des Mieters

7.1 Bei Sturm-, Unwetter- oder sonstiger Gefahrenlage hat der Mieter geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Zelte und sonstige Aufbauten sind geschlossen zu halten und von Personen zu räumen.
Bei Schneefall sind beheizte Mietgegenstände durchgehend in Betrieb zu halten, um eine Überschreitung der zulässigen Dachlast zu vermeiden.
Stellt der Mieter Schäden oder eine Gefährdung der Standsicherheit fest, ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.

7.2 Der Mieter verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Beschädigungen, Beschmutzungen oder den Verlust der Mietgegenstände zu verhindern.
Grobe Verschmutzungen, insbesondere Kleberückstände oder unsachgemäße Nutzung von Heiz-, Beleuchtungs- oder Ausstattungselementen, können dem Mieter nachträglich in Rechnung gestellt werden.

7.3 Der Mieter ist für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass ausreichend betriebsbereite Feuerlöscher vorhanden sind sowie Notausgänge eingerichtet, gekennzeichnet und freigehalten werden.

8. Besondere Umstände

8.1 Kann der Vermieter die Mietgegenstände aufgrund höherer Gewalt oder anderer nicht zu vertretender Umstände (z. B. Sturm, starker Regen, Gewitter, Schnee, Unfall) nicht oder nicht rechtzeitig liefern oder aufbauen, wird er von seiner Leistungspflicht frei. Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

8.2 Kann der Abbau oder die Abholung aus vorgenannten Gründen nicht rechtzeitig erfolgen, sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.

9. Haftung

Der Mieter haftet für alle abhanden gekommenen, beschädigten oder verschmutzten Mietgegenstände.
Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietgegenstände und endet mit dem Beginn des Abbaus durch den Vermieter.

10. Kündigung

Beide Vertragsparteien können den Mietvertrag bis 30 Tage vor dem vereinbarten Aufbau der Mietgegenstände kostenfrei kündigen.
Erfolgt die Kündigung später und wurde nichts anderes vereinbart, werden 60 % der vereinbarten Gesamtsumme fällig.

11. Zahlungsbedingungen

Unsere Preise sind Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Mietpreis ist im Voraus zu entrichten, sofern im Mietvertrag keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.